Newsletter Umweltzentrum des Handwerks Thüringen


      Inhaltsverzeichnis

 
WILLKOMMEN ZU UNSEREM HEUTIGEN NEWSLETTER

Sie haben sich in unserem Newslettersystem angemeldet und erhalten in (un)regelmäßigen Abständen verschiedenste Informationen. Gern nehmen wir auch Ihre Anregungen und Hinweise an oder greifen für Sie interessante Themen auf. Besuchen Sie doch auch unsere Internetseite www.umweltzentrum.de. Dort gibt es die vollständigen Texte zu den Inhalten des Newsletters. Hinweis: Die Links im Newsletter funktionieren ggf. nicht!
Neuerungen zur Beantragung der Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG und Energiesteuerentlastung

Auch in diesem Jahr kann eine Entlastung der Stromsteuer nach §9b Stromsteuergesetz und Energiesteuer nach $54 Energiesteuergesetz beantragt werden. Die Stromsteuerentlastung beträgt 5,13 € pro Megawattstunde. Die Entlastung muss den Selbstbehalt von 250 € übersteigen. Dies entspricht einem Jahresverbrauch von 48.733 kWh, welcher überschritten werden muss. Die Entlastung im Bereich der Energiesteuer beträgt z. B. für Erdgas 1,38 €/MWh, für Heizöl 15,34 € pro 1000 Liter und für Flüssiggas 15,15 € pro 1000 kg. Auch hier wird ein Sockelbetrag von 250 € abgezogen. Dies bedeutet, dass bei Erdgas mehr als 181,2 MWh, bei Heizöl mehr als 16.297 Liter und bei Flüssiggas mehr als 16.502 kg im vorangegangen Jahr verbraucht werden mussten. Geringere Verbräuche sind dann relevant, wenn mehr als ein Energieträger eingesetzt wurde, da der Sockelbetrag nur einmal abgezogen wird. 

Seit dem 01.06.2016 ist die Energie- und Stromsteuer-Tranparenzverordnung (EnSTransV) in Kraft. Sie betrifft alle Unternehmen, welche bestimmte Steuerbegünstigungen im Energiesteuer- und Stromsteuerrecht erhalten haben. Zu diesen gehört unter anderem auch der §9b StromStG. Hierdurch besteht gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt eine Anzeige-/ Erklärungspflicht. Unternehmen, welche mehr als 500.000 Euro an energie- und stromsteuerrechtlichen Steuerbegünstigungen erhalten haben, werden auf einer allgemein zugänglichen Internetseite veröffentlicht. Gemäß § 6 EnSTranV können sich Unternehmen von der Anzeige-/ Erklärungspflicht befreien lassen. Die Befreiung gilt für drei Kalenderjahre. Die Steuerbegünstigungen dürfen in den vorangegangenen drei Jahren ein Volumen von je 150.000 € nicht überstiegen haben. NEU: Ab dem 01.01.2018 sind die entsprechenden Anzeigen, Erklärungen oder Befreiungsanträge auschließlich über das Erfassungsportal EnSTransV abzugeben. Dies setzt eine vorherige Registrierung in diesem voraus. Das Protal finden sie hier:

EnSTransV Portal

BHKW-Seminar erfolgreich durchgeführt

unter dem Titel: "Erzeugen Sie Strom und Wärme selbst" haben sich 11 Teilnehmer am 13.03.2018 in Gera - Aga zum Thema BHKW erfolgreich informiert. 
Die Teilnehmer erlangten einen Überblick zu Technik, Wirtschaftlichkeit und Förderung von BHKW-Anlagen. Die Steuerberaterin Frau Helmesen verschaffte ihnen außerdem einen Einblick in die steuerlichen Vorschriften und deren Gestaltungsspielräume. Die Thüringer Förderung: GreenInvest unterstützt die Beratung und  Investitionen in Energieeffizienz bis zum BHKW in  Handwerksunternehmen. Ob sich diese Technik und die Investion in das Förderprogramm in Ihrem Handwerksunternehmen lohnt, erfahren Sie beim Umweltzentrum des Handwerks Thüringen.

Handwerkstaugliche Elektro-Transporter

in Thüringen auf dem Vormarsch

 

https://www.ford-reichstein-opitz-jena.de/streetscooter 

 

"...Dessen größtes Plus ist der etwas mehr als vier Kubikmeter große Laderaum, „einer perfekten rechteckigen Kiste“: Kein Radhaus, keine Mulde oder gewölbtes Dach stören, außerdem ist der Boden so hoch, dass Heck ihn beladen kann, ohne sich zu bücken." Quelle: Testbericht  https://www.handwerk-magazin.de/test-des-elektro-transporter-streetscooter/150/4/361496 

Pauschale vom Finanzamt für Ladestrom

von E-Dienstwagen zu Hause nutzbar

Damit Nutzer eines E-Dienstwagens (1% - Regelung) zu Hause laden können und keinen Zwischenzähler installieren müssen, erkennt das Bundesfinanzministerium Pauschalen zur Abrechnung mit dem Arbeitgeber an:

 

Übrigens ist der am Arbeitsplatz unentgeltlich zur Verfügung gestellte Ladestrom für Arbeitnehmerfahrzeuge kein geldwerter Vorteil und damit steuerfrei.

 http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2016-12-14-LSt-Anwendung-G-stl-Foerderung-Elektromobilitaet-Strassenverkehr.pdf?__blob=publicationFile&v=3

 

Lastenfahrräder für Unternehmen

30% der Ausgaben für die Anschaffung, maximal jedoch 2.500 Euro pro Lastenfahrrad, -Anhänger oder Gespann werden gefördert.

Aufgrund des Dieselgates und des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes zu drohenden Dieselfahrverboten, gibt es seit Anfang März 2018 vom Staat für den Neukauf von Schwerlasträdern (Cargobikes) 30% Föderung, jedoch max. 2.500,-€ pro Fahrrad.

Gefördert werden Schwerlasträder mit Elektroantrieb, Zuladekapazität von 150 kg und 1m3 Ladevolumen.
Außerdem werden Lastenanhänger oder Fahrradgespanne mit Elektroantrieb gefördert.

Die Förderung gilt rückwirgend, ebenfalls für Lastenfahrräder die nach dem 29.11.2017 von Unternehmen gekauft wurden.

Homepage des Fördergebers.

Flyer

Merkblatt

Bei weiteren Fragen, stehen Ihnen die Experten der "Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz" zur Verfügung.

Änderungen bei der KfW-Förderung

ab 17.04.2018 in Kraft getreten

In den Programmen Energieeffizient Sanieren (151/152) und Energieeffizient Bauen (153) änderte die KfW einige Bedingungen ab Antragstellung 17.04.2018:

- bereitstellungsprovisionsfreie Zeit von 12 auf 6 Monate verkürzt

- kostenfreie Sondertilgungen sind nicht mehr möglich

- die 20-jährige Zinsbindung entfällt (Programm 153)

- neue Anlage zum Merkblatt „Technische Mindestanforderungen“.

- DIN 4108 Beiblatt 2 (151, 153, 430): Für die Nachweisführung zu einem KfW-Effizienzhaus kann die Neufassung der DIN 4108 Beiblatt 2 ab der Veröffentlichung als Norm angewendet werden.

- Effizienzhaus 40 Plus (153): im Plus-Paket keine Anforderung mehr an den Wärmebereitstellungsgrad von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung

- für Mehrfamilienhäuser muss in jeder Wohneinheit ein Benutzerinterface installiert sein. Ein Benutzerinterface ist ein fest installiertes Display in der jeweiligen Wohneinheit. Die Mindestanforderung an die nutzbare Speicherkapazität von Stromspeichern (beim Einsatz von Photovoltaikanlagen) wird neu gefasst.

Effizienzhaus 55 nach Referenzwerten (153): Die Referenzwerte für die Bauteile der Gebäudehülle werden um das Bauteil Dachflächenfenster erweitert. Die Luftdichtheit der Gebäudehülle kann auch über den q50-Wert nachgewiesen werden.

Effizienzhaus 55 nach Referenzwerten (153), Lüftungs­anlagen (152, 430), Lüftungspaket (152, 430): Die Anforderung an den Wärmebereitstellungsgrad von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung kann gleichwertig erfüllt werden, wenn die jeweilige Lüftungsanlage einen spezifischen Energieverbrauch von SEV < –26 kWh/(m²a) gemäß Ökodesign-Richtlinie aufweist. Eine Herstellerbescheinigung über den spezifischen Energieverbrauch gemäß Ökodesign-Richtlinie ist für den Nachweis ausreichend. Damit kann ggf. auch eine Lüftungsanlage mit einem Wärmebereitstellungsgrad von weniger als 80 % die Mindestanforderung erfüllen.

Hydraulischer Abgleich (151/152, 153, 430): Mit den Technischen Mindestanforderungen wird nun auch klargestellt, welches Verfahren zu verwenden ist. Werden beispielsweise bei der Umsetzung von Einzelmaßnahmen mehr als 50 % der Gebäudehülle wärmeschutztechnisch verbessert, kann der hydraulische Abgleich über das Verfahren A gemäß VDZ-Formular nachgewiesen werden. Die VDZ-Formulare werden entsprechend angepasst.

Einbau von Brennwertkesseln (152, 430): Um den bestimmungsgemäßen Betrieb von Brennwertkesseln sicherzustellen, wird klargestellt, dass diese im überwiegenden (und nicht dauerhaften) Brennwertbetrieb zu betreiben sind.

Lüftungsanlagen, Lüftungspaket (152, 430): Die Anforderung an die Luftdichtheit der Gebäudehülle (n50 < 3,0 h-1) beim Einbau von Lüftungsanlagen als Einzelmaßnahme und beim Lüftungspaket entfallen. Stattdessen müssen Lüftungsanlagen einreguliert sein und mindestens eine Lüftung zum Feuchteschutz (nur bei Einzelmaßnahmen, nicht bei Effizienzhäusern) gewährleisten. Beim Lüftungspaket muss die Luftdichtheit messtechnisch bestimmt werden (entweder nach Fertigstellung oder baubegleitend zur Qualitätssicherung).

Leistungen des Energieeffizienz-Experten (151/152, 153, 430): Klargestellt wird, dass ein Konzept zur Minimierung von Wärmebrücken (Wärmebrückenkonzept), zur Verbesserung der Luftdichtheit der Gebäudehülle (Luftdichtheitskonzept) bzw. zur Lüftung (Lüftungskonzept) zu erstellen ist. Eine Planung bzw. Fachplanung muss nicht zwingend durch den Experten erbracht werden. Die Dokumentation der energetischen Fachplanung und Baubegleitung ist an den Bauherren zu übergeben.

Liste der förderfähigen Maßnahmen (151/152, 153, 430): Im Programm Energieeffizient Sanieren (151/152/430) sind Smart-Home-Technologien mit jedem Verwendungszweck (Einzelmaßnahme und Sanierung KfW-Effizienzhaus) mitfinanzierungsfähig.

- Die Liste der Technischen FAQ hat den Charakter eines Infoblattes, also den Charakter einer Hilfestellung für den Energieeffizienz-Experten. Verpflichtend einzuhaltende Regeln wurden in diesem Zuge aus der Liste der Technischen FAQ in die Anlage zu den Merkblättern „Technische Mindestanforderungen“ überführt.

Quelle: https://www.haustec.de/management/markt/geaenderte-kfw-programme-2018-die-einzelheiten-im-ueberblick?utm_campaign=NL20180423&utm_medium=newsletter&utm_source=haustec&utm_term=Ge%C3%A4nderte+KfW-Programme+2018%3A+Die+Einzelheiten+im+%C3%9Cberblick

Wirtschaftlichkeit von Mieterstromskonzepten

kostenloses Tool vorgestellt

Das Institut für Solarenergieforschung (ISFH) stellte auf dem diesjährigen PV-Symposium in Bad Staffelstein ein kostenfreies Berechnungsprogramm für Mieterstrom vor. Planer, Berater oder Investoren können ihre individuellen Mieterstromkonzepte auf ihre Wirtschaftlichkeit hin bewerten, die von vielen Faktoren abhängt.

https://isfh.de/forschung/solare-systeme/arbeitsgruppen/elektrische-energiesysteme/mieterstom-tool/

Förderung von gewerblich eingesetzten Elektro-Mobilen

!!!!! Nur noch bis Monatsende !!!!!

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) fördert den Neukauf von Elektro-Fahrzeugen für den gewerblichen Einsatz noch bis Ende des Monats. Auch die zugehörige Ladestation ist in der Förderung inbegriffen. Insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) erhalten Zuschüsse von bis zu 10.000 Euro. Die Förderung gilt auch für Plug-In-Hybride, E-Fahrzeuge mit Zentralmotor und E-Fahrzeuge mit Radnabenmotoren. Als Förderantrag wird eine Projektskizze eingereicht, die vor allem die möglichen CO2-Einsparungen darstellen sollte. Die Einreichungsfrist endet am 25. Mai 2018. Hintergrund der Förderung ist das Sofortprogramm „Saubere Luft“. Es wurde im Jahr 2017 von der Bundesregierung beschlossen.

Die Vorlage zur Projektskizze und weitere Informationen finden Sie unter:

https://www.erneuerbar-mobil.de/foerderprogramme/das-sofortprogramm-saubere-luft

Konkrete Tipps, wie Unternehmer mit ihrem Fuhrpark Kosten sparen, finden Sie unter:

http://www.energieeffizienz-handwerk.de/querschnittsthemen/326/Einf%C3%BChrung+%26amp%3B+Grundlagen

Richtlinie zur Kompetenz von Energieberatern

beim VDI in Bearbeitung

Der VDI forderte im vergangen Jahr  die Verbesserung der Qualifizierung und Zertifizierung von Energieberatern:  

"In ihrem aktuellen Positionspapier zu „Klimaschutz und Energiepolitik“ fordert die VDI-Gesellschaft Bauen und Gebäudetechnik (VDI-GBG) die Verbesserung der Qualifizierung und Zertifizierung von Energieberatern." Für die Qualifizierung sollten einheitliche Eingangsvoraussetzungen, Inhalte und Prüfungskriterien sowie ggf. Kategorien geschaffen werden.

In unterschiedlichen Kompetenzprofilen müssen die VDI-Energieberater zukünftig ihr Wissen und ihre Erfahrung für festgelegte Einsatzbereiche nachweisen und durch regelmäßige Weiterbildung aktuell halten. Die neue Richtlinie VDI 3922 Blatt 2 soll somit die Qualität der Energieberater sichern bzw. erhöhen, die Transparenz für Auftraggeber der Dienstleistung Energieberatung verbessern (beispielsweise bei der Umsetzung des Energiedienstleistungsgesetzes und der DIN EN 16247 bzw. der Einführung der DIN EN ISO 50001) und die Rechtssicherheit durch Aufnahme in das Technische Regelwerk steigern.

Das Ziel der neuen Richtlinie ist, eine gesetzliche/verordnungsrechtliche Forderung zu schaffen, dass Energieberater in den Kompetenzprofilen nach VDI 3922 Blatt 2 geprüft sind. Dabei ist eine ausreichende Übergangfrist zur Schulung, Prüfung und Anerkennung von Beratern zu sichern. Ein zentrales Register für VDI-Energieberater wird dazu erstellt."

Die VDI-Richtlinie soll  Ende 2018 herausgegeben werden. Danach sollen Energieberater zertifiziert werden können; jedoch auf freiwilliger Basis. 
 Quelle und weitere Informationen:

https://www.vdi.de/technik/fachthemen/bauen-und-gebaeudetechnik/artikel/feststellung-der-kompetenz-von-energieberatern/

Herausgeber:
Umweltzentrum des Handwerks Thüringen
In der Schremsche 3
07407 Rudolstadt

Tel.: 03672 - 37 71 80
Fax: 03672 - 37 81 88
Internet: www.umweltzentrum.de
e-mail: info@umweltzentrum.de
    Newsletter abmelden